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Änderung der Voraussetzungen für eine Pflichtversicherung als Rentner

Bekanntmachung

Die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner tritt nur ein, wenn in der Zeit von der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Rentenantragstellung (Rahmenfrist) für mindestens 90 % der zweiten Hälfte dieses Zeitraums eine Mitgliedschaft oder eine Familienversicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse bestanden hat.

Ab dem 01.08.2017 tritt eine Gesetzesänderung zur erforderlichen Vorversicherungszeit in Kraft. Mit dem "Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung" werden für jedes Kind, Stiefkind oder Pflegekind eine Zeit von drei Jahren auf die Vorversicherungszeit angerechnet; dabei kommt es nicht darauf an, ob oder in welchem Zeitraum eine tatsächliche Betreuungs- oder Erziehungsarbeit geleistet wurde. Die Anrechnung erfolgt für jedes der genannten Kinder pauschal.

Die Regelung soll Benachteiligungen beseitigen, die dadurch entstehen können, dass Elternteile ihre Beschäftigung für die Kindererziehung zeitweise unterbrechen und in der Folge die in der Krankenversicherung der Rentner geforderte Vorversicherungszeit nicht erfüllen. Die Änderungen treten am 01.08.2017 in Kraft.

 

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