Widerspruchsverfahren

Im Rahmen Ihrer Mitgliedschaft bei der BKK firmus haben Sie Anspruch auf umfassende Informationen zu Ihren Rechten und Möglichkeiten, wenn Sie mit einer Entscheidung Ihrer Krankenkasse nicht einverstanden sind.


Wenn Sie mit einem Bescheid Ihrer Krankenkasse nicht einverstanden sind, können Sie Widerspruch einlegen. 

Ein Widerspruch bedeutet, dass Ihre Krankenkasse den Fall erneut überprüft. Dabei wird überprüft, ob die Entscheidung korrekt war und ob alle relevanten Informationen angemessen berücksichtigt wurden.

Damit wir Ihren Widerspruch bearbeiten können, benötigen wir ein Schreiben von Ihnen, in dem Sie angeben, wogegen Sie Widerspruch einlegen möchten. 

Am einfachsten geht das digital: Unterschreiben Sie das Schreiben, scannen Sie es ein oder fotografieren Sie es und schicken es uns bequem über die BKK firmus App. 

Sie können uns Ihren Widerspruch auch postalisch senden an:

 

BKK firmus

28192 Bremen

 

Alternativ haben Sie die Möglichkeit, Ihren Widerspruch persönlich in einer unserer Servicestellen abzugeben bzw. zur Niederschrift aufzugeben. 

Bitte beachten Sie: Eine Übermittlung per einfacher E-Mail ist nicht möglich, da dies nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht.

Weitere Formalitäten sind für einen wirksamen Widerspruch nicht erforderlich. Ihr Anliegen wird schnellstmöglich bearbeitet.

  1. Eingang und Bestätigung 
    Nach Eingang Ihres Widerspruchs erhalten Sie eine Eingangsbestätigung.
  2. Prüfung durch die Fachabteilung
    Ihre Unterlagen und gegebenenfalls medizinischen Angaben werden geprüft. Bei Bedarf fordern wir ergänzende Informationen oder Gutachten (z.B. vom Medizinischen Dienst – MD) an.
  3. Entscheidung
    1. Wird Ihrem Anliegen stattgegeben, erhalten Sie einen neuen Bescheid
    2. Wenn die Entscheidung aufrechterhalten wird, wird Ihr Widerspruch an den Widerspruchsausschuss gegeben.
  4. Widerspruchsausschuss
    Ihr Antrag wird einem unabhängigen Widerspruchsausschuss zur Beratung vorgelegt. Dieser erlässt den Widerspruchsbescheid. 

 

Der Widerspruch kann jederzeit ohne Angabe von Gründen zurückgezogen werden. 

Wenn Ihr Widerspruch zurückgewiesen worden ist, können Sie innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides Klage beim Sozialgericht erheben. Welches Sozialgericht hierfür zuständig ist, ist im Widerspruchsbescheid angegeben.

Ein Widerspruchsverfahren oder ein Verfahren vor dem Sozialgericht ist für Sie grundsätzlich kostenfrei.

Bitte beachten Sie jedoch, dass durch Hinzuziehung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts Rechtsanwaltsgebühren entstehen. Diese werden nur dann von der Krankenkasse übernommen, wenn Sie das Verfahren abschließend gewinnen. 

Kontakt für Rückfragen

Wenn Sie Fragen zum Widerspruchsverfahren oder zum Inhalt Ihres Bescheides haben, wenden Sie sich gerne an unseren Kundenservice.