Beschäftigte im Übergangsbereich (ab 01-01-2024 Arbeitsentgelt zwischen 538,01 € und 2.000,00 €) sind sozialversicherungspflichtig. Für diese Arbeitnehmer gilt eine besondere Betragsberechnung. Der Arbeitnehmer zahlt einen geringeren Beitragsanteil, während für den Arbeitgeber die Beiträge in voller Höhe anfallen. Durch die Midijob-Regelung wird vermieden, dass der vom Arbeitnehmer zu zahlende Beitragsanteil abrupt ansteigt. Der niedrigere Beitrag soll Beschäftigte motivieren, auch geringer bezahlte Beschäftigungen aufzunehmen.
Ausnahmen: Die Regelung zur Gleitzone gilt nicht für Auszubildende, Praktikanten, für Teilnehmer am freiwilligen sozialen oder Freiwilligen ökologischen Jahr sowie für Teilnehmer am Bundesfreiwilligendienst.
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