Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ist grundsätzlich auf Dauer beziehungsweise regelmäßige Wiederkehr angelegt. Die kurzfristige Beschäftigung sieht dagegen einen befristeten Arbeitseinsatz vor.
Neben den Mini-Jobs ist die kurzfristige Beschäftigung die zweite Variante der geringfügigen Beschäftigung. Dafür müssen zwei Bedingungen erfüllt sein:
- Die Beschäftigung ist auf drei Monate oder auf 70 Arbeitstage im Kalenderjahr im Voraus begrenzt.
- Sie darf nicht berufsmäßig ausgeübt werden, falls das Entgelt über 538 EUR im Monat liegt.
Die Befristung kann sich aus der Art, dem Wesen oder dem Umfang der zu verrichtenden Arbeit oder aus den individuellen Regelungen des Arbeitsvertrages ergeben.