Für jeden am 31. Dezember eines Jahres versicherungspflichtigen und geringfügigen entlohnten Beschäftigten hat der Arbeitgeber im Rahmen des maschinellen Meldeverfahrens eine Jahresmeldung bis spätestens 15. Februar des folgenden Jahres zu erstatten.
Eine Jahresmeldung entfällt, wenn bereits wegen einer Unterbrechung der Beschäftigung eine Unterbrechungsmeldung (zum Beispiel Krankengeldbezug) zu erstatten war und der 31. Dezember in den Unterbrechungszeitraum fällt. Wenn Änderungen im Beschäftigungs- oder Versicherungsverhältnis ohnehin zum 31. Dezember eine sonstige Meldung verursachen, ist auch keine Jahresmeldung zu erstellen.