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FAQ zum Zusatzbeitrag

Hier haben wir die wichtigsten Fragen und Antworten zum Zusatzbeitrag 2024 in einer umfassenden Übersicht für Sie zusammengestellt. Sollten Sie weitere Fragen haben, besuchen Sie uns doch in einer unserer Servicestellen oder rufen Sie uns an (Tel. 0421 64343 oder 0541 331410).

Alle Versicherten werden bei einer Erhöhung des Zusatzbeitragssatzes über den neuen Beitragssatz informiert. Im Jahr 2024 beträgt der Beitragssatz der BKK firmus nur 15,50 % (Zusatzbeitrag 0,90 %). Die BKK firmus bleibt damit seit 2015 auch im achten Jahr in Folge eine der günstigsten Krankenkassen Deutschlands.

 

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Wenn Ihre Krankenkasse erstmalig einen Zusatzbeitrag erhebt oder ihren Zusatzbeitrag erhöht, können Sie Ihre Krankenkasse auch ohne Einhaltung der grundsätzlich bestehenden 12-monatigen Bindungsfrist wechseln. Hier räumt der Gesetzgeber ein Sonderkündigungsrecht ein. Die gesetzlich vorgeschriebene Kündigungsfrist von zwei vollen Monaten zum Monatsende muss auch in diesem Fall eingehalten werden, wie auch nachstehendes Beispiel verdeutlicht.

Beispiel:
Sonderkündigungsrecht bei Einführung/Erhöhung eines Zusatzbeitrags

Versicherungspflichtiger Arbeitnehmer mit einem Zusatzbeitrag von 0,9 %. Beginn der Mitgliedschaft: 01.07.2023
Kassenindividueller Zusatzbeitrag in Höhe von 1,3 % ab: 01.01.2024
Krankenkasse muss ihrer Hinweispflicht nachkommen bis: 31.12.2024
Sonderkündigung möglich bis: 31.01.2024
Mitgliedschaftsbeginn bei der BKK firmus: 01.04.2024

WICHTIG:
Sollte die Kündigung bei Ihrer alten Krankenkasse erst nach dem 31.01.2024 erfolgen, können Sie erst zum 01.07.2024 zur BKK firmus wechseln (12-monatige Bindungsfrist).

 

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Dann ist eine reguläre Kündigung mit Ablauf des übernächsten Kalendermonats möglich. Bitte beachten Sie, dass dafür die erforderlichen Voraussetzungen vorliegen müssen, insbesondere die Erfüllung der Mindestbindungsfrist.

Erhöhen Krankenkassen zum Jahreswechsel ihren Zusatzbeiträge, so haben gesetzlich Versicherte im Januar 2024 ein Sonderkündigungsrecht. Wurde der Termin dazu verpasst, können Sie trotzdem kündigen. Voraussetzung: Sie sind bereits 12 Monate bei Ihrer jetzigen Krankenkasse versichert. Bitte beachten Sie, dass in diesem Fall die gesetzliche Kündigungsfrist von zwei vollen Monaten zum Monatsende einzuhalten ist.

Ordentliche Kündigung

Die Frist für Kündigungen beträgt immer zwei Monate. Die Kündigungsfrist beginnt immer am letzten Tag des Monats, in dem das Kündigungsschreiben bei Ihrer Krankenkasse vorliegt. Eine Kündigung ist also immer zum letzten Tag des übernächsten Monats möglich. Eine noch im Januar eingereichte Kündigung wird dann nach einer Frist von zwei Monaten, in diesem Fall zum 31. März, wirksam. Eine Kündigung im Februar zum 30. April usw.

 

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Die beitragsfrei mitversicherten Familienangehörigen haben kein eigenes Sonderkündigungsrecht. Sie sind aber analog zum Mitglied ab dem ersten Tag in der BKK firmus mitversichert.

 

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Wie bei jedem anderen Krankenkassenwechsel auch, gilt die Chipkarte Ihrer alten Krankenkasse bis zum letzten Tag der Mitgliedschaft in dieser Krankenkasse. Sobald die Anmeldung bei der BKK firmus erfolgt ist, übernehmen wir die Auslieferung Ihrer neuen Karte. Voraussetzung dafür ist, dass wir ein aktuelles Lichtbild von Ihnen erhalten. Dies können Sie uns ganz bequem per Bild-Upload-Tool übermitteln. Ihre elektronische Gesundheitskarte (eGK) erhalten Sie dann pünktlich zum Beginn Ihrer Mitgliedschaft von der BKK firmus.

 

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Bei dieser Versicherungsgruppe ist beispielsweise der Rentenversicherungsträger angehalten, eine neue Krankenkasse auszuwählen. Um den Eintritt in eine neue Krankenversicherung sollten sich sicherheitshalber aber auch die Angehörigen des Pflegebedürftigen kümmern. Ist der Pflegebedürftige alleinstehend, kann sich das Pflegeheim bzw. ein amtlich bestellter Betreuer um den Krankenkassenwechsel einer nicht geschäftsfähigen Person bemühen.

Für einige Personengruppen gilt nicht der Zusatzbeitragssatz der BKK firmus in Höhe von 0,90 %, sondern der vom Bundesministerium für Gesundheit für 2024 festgelegte durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in Höhe von 1,7 %. 

Dies betrifft vor allem Versicherte, deren Beiträge regelmäßig von Dritten getragen werden, so zum Beispiel Auszubildende mit einem Arbeitsentgelt bis 325 € brutto im Monat. Hier übernimmt der Arbeitgeber den Zusatzbeitrag.

Das Gleiche gilt auch für Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, für Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen. Den Zusatzbeitrag in Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitrages übernimmt der Leistungsträger.

Auf weitere beitragspflichtige Einnahmen der Mitglieder findet jedoch der kassenindividuelle Zusatzbeitrag Anwendung.

 

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Beitragsfreiheit - auch im Hinblick auf den Zusatzbeitrag - besteht nur, soweit das Mitglied Kranken-, Mutterschafts-, Eltern- oder Betreuungsgeld bezieht. Werden daneben weitere Einnahmen erzielt, findet der kassenindividuelle Zusatzbeitrag Anwendung.

 

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Rentner zahlen wie Arbeitnehmer nur den halben Zusatzbeitrag, da die andere Hälfte vom Rentenversicherungsträger (analog zum Arbeitgeber bei Beschäftigten) getragen wird. Damit zahlen Rentner den halben Zusatzbeitrag in Höhe von nur 0,45% und damit deutlich unter dem durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz gesetzlicher Krankenversicherungen in Höhe von 0,85 % (halber Beitrag von 1,7%).

Bei Änderungen des Zusatzbeitrages berücksichtig die Deutsche Rentenversicherung neben dem allgemeinen Beitragssatz von derzeit 14,6 % diesen neuen Zusatzbeitrag bei der Beitragsbemessung aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung erst 2 Monate später.

Bei Erhöhungen des Zusatzbeitrages zum Jahreswechsel bei anderen Kassen gelten diese für Bezieher der gesetzlichen Rente erst mit zweimonatiger Verzögerung.

 

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Für Bezieher von Arbeitslosengeld II gilt nicht der kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz, sondern der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz 2024 in Höhe von 1,7 %. Dieser ist immer zu erheben, d. h. unabhängig davon, ob die Satzung der jeweiligen Krankenkasse einen Zusatzbeitrag vorsieht oder nicht. Er wird vom Leistungsträger getragen.

Werden allerdings von dem Versicherten neben dem ALG II weitere beitragspflichtige Einkünfte bezogen, wird auf diese zusätzlichen Einkünfte der kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz erhoben. In diesem Fall trägt also das Mitglied selbst den Zusatzbeitrag.

 

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Bei Selbstzahlern gilt, dass der individuelle Zusatzbeitrag der Krankenkasse zusammen mit dem übrigen Krankenversicherungsbeitrag vom Mitglied selbst gezahlt werden muss, d. h. das sogenannte Quellenabzugsverfahren (automatischer Einzug vom Gehaltskonto) gilt nicht.

 

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