Zum Hauptinhalt springen

Die korrekte Krankmeldung

Schupfen, Husten, Heiserkeit oder sonstige Infekte sind häufig lästig und machen uns das Leben schwer. Mit dröhnendem Kopf und Fieber oder bei Magen- und Darm-Alarm ist ans Arbeiten kaum zu denken. Was nun? Zu Hause bleiben oder ins Büro gehen? Eine Entscheidung, die nicht nur gesundheitliche Aspekte hat.

Die Rechtslage im Krankheitsfall ist klar definiert. Dennoch erliegen viele Betroffene weit verbreiteten Irrtümern. Im Krankheitsfall ist es sehr wichtig, sich über die eigenen Rechte und Pflichten sowie über die Folgen eines Fehlverhaltens bewusst zu sein. Denn, wer nicht fürchten will, seinen Job zu verlieren, muss sich rechtlich korrekt verhalten. Arbeitsrechtlich betrachtet muss es einem Beschäftigten unmöglich oder unzumutbar sein, zu arbeiten. Als arbeitsunfähig gilt auch, wer seiner Gesundheit schaden würde, wenn er zur Arbeit ginge. Ärzte richten sich bei Krankschreibungen nach verbindlichen Arbeitsunfähigkeitsrichtlinien.

AU-Bescheinigung

Bleibt man krankheitsbedingt der Arbeit fern, muss der Mitarbeiter seinen Chef – möglichst noch vor Arbeitsbeginn – per Telefon, E-Mail, SMS oder Fax informieren und ankündigen, wie lange er voraussichtlich ausfällt. Anschließend ist die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) erforderlich. 

Nicht ans Bett gefesselt...

Krank zu sein, heißt nicht unbedingt bettlägerig zu sein, und die Arbeitsunfähigkeit bedeutet nicht automatisch, dass man sich nicht vor die Haustür trauen darf. Besorgungen im Supermarkt oder in der Apotheke sowie ein kleiner Genesungs-Spaziergang sind weiterhin erlaubt. Im Allgemeinen darf man alles tun, was die Heilung fördert.

Trotz AU zurück ins Büro?

Sie fühlen sich wieder gesund und wollen trotz gültiger AU wieder zurück in den Job? Dies ist grundsätzlich möglich, sollte jedoch mit dem Arbeitgeber im Vorhinein abgesprochen werden. Grundsätzlich empfiehlt sich in diesem Fall ein Arztbesuch, um den Gesundheitszustand abzuklären und sich gesundschreiben zu lassen.

Checkliste für den Krankheitsfall

  • Unverzügliche Krankmeldung an den Arbeitgeber, auch wenn der Arzttermin erst Stunden später ist.
  • Der Attestpflicht nachkommen: Ab dem wievielten Krankheitstag die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) erforderlich ist hängt von den Vorgaben des Betriebes ab. Gibt es keine Vorgaben, muss das Attest am vierten Krankheitstag vorliegen (Wochenende zählt mit).
  • Erlaubt ist, was guttut. Heilungsfördernde Maßnahmen und Aktivitäten sind trotz Krankmeldung nicht verboten.
  • Krank im Urlaub - Sofortige Melde- und Attestpflicht, damit Ansprüche nicht verfallen.
  • Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) ist kein Arbeitsverbot: Wer sich trotz Krankschreibung wieder fit fühlt, darf - in Absprache mit dem Chef - wieder ins Büro.

« zurück zu unseren News