Mit Ihrer BKK firmus können Sie rechnen. Denn während Ihrer Arbeitsunfähigkeit sind Sie finanziell abgesichert, zuerst durch die Entgeltfortzahlung Ihres Arbeitgebers und danach durch das Krankengeld der BKK firmus. Hier finden Sie die wichtigsten Einzelheiten zum Thema Krankengeld.
So erhalten Sie Ihr Krankengeld
Endet der Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch Ihren Arbeitgeber während Ihrer Arbeitsunfähigkeit, so erhalten Sie von uns Ihre persönlichen Krankengeldunterlagen.
Eine Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch Sie ist nicht mehr notwendig, da der Arzt dazu verpflichtet ist, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung elektronisch an die Krankenkasse zu übermitteln. Sie erhalten lediglich eine Ausfertigung für Ihren Arbeitgeber und eine Ausfertigung für Ihre persönlichen Unterlagen.
Hat der Arzt die technischen Möglichkeiten hierzu nicht, erhalten Sie weiterhin einen Papierausdruck zur Vorlage bei der Krankenkasse. In diesem Fällen erfolgt keine elektronische Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch Ihren Arzt. In solchen Fällen bitten wir Sie uns die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als Voraussetzung für die Krankengeldzahlung zuzusenden.
Die Krankengeldzahlung wird bis zum letzten nachgewiesenen Arztbesuch vorgenommen. Sollte absehbar sein, dass die Arbeitsunfähigkeit endet, stellt der Arzt eine sogenannte Endbescheinigung aus. Dann erhalten Sie mit Ablauf der Arbeitsunfähigkeitszeit die letzte Krankengeldzahlung. Sollten Sie ohne die Ausstellung der Endbescheinigung wieder gesund sein, können Sie sich gerne an uns wenden. Wir werden dann die letzte Krankengeldzahlung vornehmen.
Die Krankengeldzahlung erfolgt für Kalendertage. Ein voller Monat wird dabei allerdings mit 30 Tagen berücksichtigt, unabhängig davon, ob der Monat tatsächlich 30 Kalendertage umfasst.
Nachweis einer durchgängigen Arbeitsunfähigkeit
Es ist ausreichend, wenn die Arbeitsunfähigkeit aufgrund derselben Erkrankung am nächsten Werktag bescheinigt wird. Samstage gelten nicht als Werktage.
§44b SGB V - Krankengeld für eine bei stationärer Behandlung mitaufgenommene Begleitperson aus dem engsten persönlichen Umfeld
Der Anspruch auf Krankengeld für eine bei stationärer Krankenhausbehandlung mitaufgenommen Begleitperson aus dem engsten persönlichen Umfeld von Versicherten mit Behinderung als neue Leistung in der gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft.
Voraussetzung hierfür ist zunächst die medizinische Notwendigkeit der Mitaufnahme für mindestens acht Stunden täglich, die durch einen Vertragsarzt oder das Krankenhaus bescheinigt wird.
Außerdem wird vorausgesetzt, dass die Versicherten Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX beziehen und die Begleitperson für die Begleitung zur stationären Krankenhausbehandlung kein Entgelt im Rahmen Ihrer beruflichen Tätigkeit erhält.
Die Leistung kann nur erfolgen, wenn die Begleitung nicht durch Mitarbeitende eines Leistungserbringes der Eingliederungshilfe übernommen wird und der Begleitperson durch die Mitaufnahme ein Verdienstausfall entsteht.
Der Anspruch auf Krankengeld besteht für die Zeit der Mitaufnahme.
Höhe des Krankengeldes
Das Krankengeld für versicherungspflichtig Beschäftigte beträgt in der Regel 70 % des letzten Bruttoentgelts, darf aber 90 % Ihres Nettogehalts nicht überschreiten. Vom sogenannten Bruttokrankengeld werden noch Beitragsanteile zur Renten-/Arbeitslosen- und Pflegeversicherung abgezogen. Positiv berücksichtigt werden Einmalzahlungen (z. B. Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld), die im letzten Jahr erzielt wurden.
Bestand vor der Arbeitsunfähigkeit Versicherungspflicht in der Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Pflegeversicherung, sind auch während des Krankengeldbezuges Beiträge zu diesen Sozialversicherungszweigen zu entrichten, um den Versicherungsschutz aufrecht zu halten.
Ihr direkter Draht in den Fachbereich
Unsere Kundenberaterinnen und Kundenberater aus dem Krankengeld-Team erreichen Sie über die Servicenummer 0421 6434-403. Rufen Sie uns gerne an, wenn Sie weitere Fragen haben.