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Neues Masernschutzgesetz ab März 2020

Das zum 1. März 2020 in Kraft getretene Gesetz für den Schutz vor Masern und zur  Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) sieht vor, dass alle Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr beim Eintritt in die Schule oder eine Kindertageseinrichtung einen ausreichenden Impfschutz oder eine Immunität gegen Masern nachweisen müssen. Gleiches gilt für nach 1970 geborene Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen oder medizinischen Einrichtungen tätig sind wie Erzieher, Lehrer, Tagespflegepersonen und medizinisches Personal. Auch Asylbewerber und Flüchtlinge müssen den Impfschutz vier Wochen nach Aufnahme in eine Gemeinschaftsunterkunft aufweisen. Alle Personen, die am 1. März 2020 bereits in den betroffenen Einrichtungen betreut werden oder tätig sind, müssen bis zum 31. Juli 2021 einen Nachweis vorlegen.

Mit der Verpflichtung, einen Masernimpfschutz nachzuweisen, soll der Impfschutz dort erhöht werden, wo eine Masernübertragung sehr schnell stattfinden kann, wenn nicht genügend Personen gegen Masern immun sind. Vor allem sollen die Personen geschützt werden, die nicht selbst gegen Masern geimpft werden können, z. B. weil sie schwanger sind oder ein sehr schwaches Immunsystem haben. Sie sind darauf angewiesen, dass sich andere solidarisch verhalten und sich impfen lassen. Denn Masern gehören zu den ansteckendsten Infektionskrankheiten beim Menschen. Gerade bei Kindern unter fünf Jahren und Erwachsenen können Masern zu schweren Komplikationen führen.

Weitere Information zu diesem Thema finden Sie unter www.masernschutz.de

Downloads zum Thema:

» Merkblatt für Eltern (PDF)
» Merkblatt für medizinisches Fachpersonal (PDF)
» Merkblatt für Beschäftigte in Gemeinschaftseinrichtungen (PDF)
» Merkblatt für Beschäftigte in medizinischen Einrichtungen (PDF)

 

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