Pflegeversicherung
Zur Absicherung des Risikos "Pflegefall" wurde 1995 unter dem Dach der gesetzlichen Krankenversicherung die soziale Pflegeversicherung eingeführt.
Unter Pflege wird im Rahmen der Pflegeversicherung eine aktivierende Pflege verstanden. Die Pflege soll nicht nur abhanden gekommene oder zeitweilig eingebüßte Fähigkeiten ausgleichen, sondern nach Möglichkeit zu ihrer Wiederherstellung - ganz oder teilweise - beitragen. Dementsprechend ist im SGB X die Definition der Pflegebedürftigkeit gegenüber dem älteren Begriff "Schwerpflegebedürftigkeit" geändert worden. Die Kriterien der "Hilflosigkeit" und des Hilfebedarfs "in sehr hohem Maße" sind entfallen; es reicht aus, wenn der Pflegebedürftige auf Dauer der Hilfe bei der Ausführung täglich notwendiger Verrichtungen bedarf.
Zur Pflege gehören daher nicht nur die Tätigkeiten der Pflegepersonen, die diese anstelle des Pflegebedürftigen ausführen. Auch die Betreuung und Anleitung des Pflegebedürftigen sowie seine Unterstützung bei solchen Tätigkeiten werden zur Pflege gerechnet.







