Krankenkassenwechsel

Seit dem 1. Januar 1996 gibt es die freie Kassenwahl für gesetzlich Versicherte. Früher konnten Versicherte bis zum 30. September bei Ihrer Krankenkasse kündigen und dann zum 1. Januar Mitglied einer GKV werden. Diese Regelung ist aufgehoben worden!

Vom 1. Januar 2002 können Versicherte jederzeit mit einer Frist von zwei Monaten wechseln, sind dann aber 18 Monate an ihre Wahl gebunden. Bei einem Arbeitgeberwechsel gibt es unter Umständen ein sofortiges Wahlrecht (s. Ausführungen Krankenkassenwahlrecht).

Bei erstmaliger Erhebung eines Zusatzbeitrages, bei Erhöhung des Zusatzbeitrages oder bei Verringerung einer Prämienauszahlung der Krankenkassen besteht ein Sonderkündigungsrecht.