Entgeltfortzahlung
Wird ein Arbeitnehmer wegen einer Krankheit arbeitsunfähig, hat er grundsätzlich einen gesetzlichen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für sechs Wochen bei seinem Arbeitgeber.
Dies gilt für alle Arbeitnehmer im Sinne des § 1 Abs. 2 EFZG, also auch für Teilzeitbeschäftigte mit einer Arbeitszeit von weniger als 10 Stunden wöchentlich, sowie für die Beschäftigten in der Berufsausbildung.







