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Geringfügig entlohnte Beschäftigung

Eine Beschäftigung gilt dann als geringfügig entlohnt, wenn das Bruttoarbeitsentgelt regelmäßig im Monat 538,00 EUR nicht übersteigt.

Der Umfang der wöchentlichen Arbeitszeit ist dabei unerheblich.

Beispiel:

Ein Lebensmittelmarkt stellt am 10.04.2023 eine Aushilfe ein. Das monatliche Entgelt beträgt 538 EUR und wird in dieser Höhe bereits für den Monat April 2023 ausgezahlt.

Ab 10.04.2023 liegt eine kranken-, pflege- und arbeitslosenfreie geringfügig entlohnte Beschäftigung vor. Es besteht jedoch Rentenversicherungspflicht.


Ist die Beschäftigung allerdings auf einen Zeitraum von weniger als einem Zeitmonat begrenzt, wird ein anteiliger Monatswert wie folgt berechnet:

538 EUR ÷ 30 x Anzahl Kalendertage 

Beispiel:

In einem Architekturbüro wird eine berufsmäßig* tätige Aushilfe vom 05.06. bis 26.06.2023 benötigt. Das Entgelt beträgt 400 EUR.

Das Entgelt überschreitet die (anteilige) Entgeltgrenze von (538 EUR ÷ 30 x 22 Kalendertage =) 395,53 EUR. Die Aushilfe ist versicherungspflichtig. Es liegt auch keine versicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung vor, da die Aushilfe berufsmäßig beschäftigt ist.

* Berufsmäßige Beschäftigung 
Als berufsmäßig ist eine Beschäftigung immer dann anzusehen, wenn sie für den Arbeitnehmer von wirtschaftlicher Bedeutung ist. Siehe dazu auch "Kurzfristige Beschäftigung".